1. Die gesetzliche Pflicht nach §41a EnWG
Gemäß § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind seit 2025 alle Stromversorger in Deutschland verpflichtet, ihren Kunden mindestens einen dynamischen Stromtarif anzubieten, der den stündlichen Preisen des Großhandelsmarktes (EPEX Spot Day-Ahead) folgt. Verbraucher haben damit erstmals die gesetzliche Wahlfreiheit, feste Abzock-Tarife abzulehnen und die tatsächlichen Erzeugungskosten zu nutzen.
2. Welche Voraussetzungen brauche ich für dynamische Tarife?
Damit Ihr Energieversorger stundengenau abrechnen kann, muss Ihr Verbrauch auch stundengenau erfasst werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Intelligentes Messsystem (iMSys / Smart Meter): Ein digitaler Stromzähler mit Smart-Meter-Gateway, der die Messwerte alle 15 Minuten verschlüsselt an den Netzbetreiber überträgt.
- Optischer Sensor (z.B. Tibber Pulse): Ein kleiner Lesekopf, der auf die Infrarot-Schnittstelle einer modernen digitalen Messeinrichtung (mME) aufgesetzt wird und die Verbrauchsdaten per WLAN übermittelt.
3. §14a EnWG: Ermäßigte Netzentgelte für Wärmepumpen & Wallboxen
Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Klimaanlagen, private Ladeeinrichtungen für E-Autos) erhalten nach §14a EnWG einen erheblichen Nachlass auf die Netzentgelte (Modul 1: pauschaler Rabatt von ca. 110 bis 190 €/Jahr oder Modul 2: 60 % Rabatt auf den Arbeitspreis). In Kombination mit einem dynamischen Stromtarif entsteht so das maximale Sparpotenzial.
4. Wie setzt sich der Endkundenpreis zusammen?
Der stündliche Börsenpreis ist nur ein Teil der Stromrechnung. Die Gesamtkosten pro Kilowattstunde berechnen sich wie folgt: